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Anmeldungen für die Prüfungen im WiSe 24/25:
In Moodle haben wir für Sie unter "Formulare fürStudierende" alles Wichtiges zur Prüfungsanmeldung kompakt zusammengestellt.
In der Studien- und Prüfungsordnung sind die Regeln rund um Studium und Prüfung festgelegt. In Teil A ist alles Grundsätzliche für alle Studiengänge geregelt. In Teil B sind das Curriculum, also die Abfolge der Lehrveranstaltungen und Prüfungen und besondere Vorschriften des Studiengangs enthalten.
Die Studien- und Prüfungsordnungen (SPO) sind gegliedert in den Allgemeinen Teil A (Bachelor), den Allgemeinen Teil A (Master) und den Besonderen Teil B (jeder Studiengang hat einen eigenen Teil B). Es gilt generell die jeweils zum Zeitpunkt des Studienbeginns gültige Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs. Sollte während Ihres Studiums eine neue oder geänderte Prüfungsordnung in Kraft treten, kommt es auf die jeweilige Übergangsregelung an, nach welcher Prüfungsordnung Sie weiterstudieren.
Lehrveranstaltungen werden thematisch aufeinander abgestimmt und als Einheit, also als Modul, abgeprüft. Im fachspezifischen Teil B der Studien- und Prüfungsordnung sind die Module des Studiengangs abgebildet. Dabei ist auch festgelegt, wie viele SWS und CP ein Modul hat.
In Teil B ist aufgelistet, welche Module mit welchen Prüfungen (PL) abschließen und ob Prüfungsvorleistungen (PVL) bzw. Leistungsnachweis (LN) erforderlich sind. PL sind benotet, PVL und LN unbenotet.
Jede PL muss bestanden sein (mindestens 4,0). Jede PL hat 2 Versuche, ein 3. Versuch ist nur auf Antrag und nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss möglich.
PVL und LN können mehrmals wiederholt werden.
Sie können Ihren Antrag auf Anerkennung von Leistungs- und Prüfungsnachweisen einer anderen Hochschule beim Prüfungsamt einreichen. Details und Fristen erhalten Sie hier.
Die Bekanntgabe der Prüfungstermine erfolgt ca. 3-4 Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes auf dieser Seite. Sie können auf den Prüfungslisten anhand Ihrer Matrikelnummer sehen, wann und wo die Prüfungen stattfinden.
Wichtig: Sollten Sie Ihre Matrikelnummer auf den Listen nicht wiederfinden, melden Sie sich bitte direkt mit dem Online-Ausdruck Ihrer angemeldeten Prüfungen beim Prüfungsamt.
Bitte denken Sie daran:
Wenn Sie auf Grund einer akuten oder auch ständigen Behinderung die Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, kann Ihnen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Bitte stellen Sie vor Beginn des Prüfungszeitraumes einen formlosen Antrag beim Prüfungsamt und fügen Sie ein ärztliches Attest bei. Es besteht die Möglichkeit, die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen.
Die Ergebnisse der Prüfungen werden von den Modulverantwortlichen an das Prüfungsamt übermittelt. Bitte beachten Sie, dass es hierfür Fristen gibt. Es kann sein, dass die Ergebnisse noch nicht an das Prüfungsamt weitergeleitet wurden. Falls die Frist vorbei ist, können Sie sich an den Modulverantwortlichen wenden. Wurde dem Prüfungsamt das Ergebnis falsch übermittelt, benötigen wir eine schriftliche Notenmeldung/-änderung des Modulverantwortlichen.
Nach der gültigen SPO haben Sie zwei Versuche in jedem Modul.
Nein. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Nein, das Ablegen einer Prüfungsleistung während einer Beurlaubung ist nicht möglich.
Ausnahme: Während einer Beurlaubung aufgrund von Elternzeit oder Pflegezeit dürfen Prüfungsleistungen erbracht werden. Bitte kommen Sie für eine Anmeldung zu Prüfungen im Prüfungsamt vorbei, da diese nicht online angemeldet werden können.
Weitere Infos zum Urlaubssemester finden Sie hier.
Drittversuche können nur über das Prüfungsamt angemeldet werden. Bitte kommen Sie dazu innerhalb der Anmeldephase ins Prüfungsamt. Die Öffnungszeiten finden Sie hier. Ausnahme: Genehmigte Härteanträge werden automatisch angemeldet.
Anmeldungen und gegebenenfalls Verlängerungen der Bachelorarbeit oder Masterthesis erfolgen direkt bei Ihrem Studiengang.
Die Angabe der Regelstudienzeit findet man in Teil B. Die Regelstudienzeit der Bachelor-Studiengänge beträgt 6 oder 7 Semester.
Die Höchststudiendauer ist einfach zu berechnen: Regelstudienzeit + 3 Semester.
Nach 2 Semestern müssen Leistungen im Umfang von 30 CP vorliegen. Ist dies nicht der Fall, erlischt der Prüfungsanspruch. Die Hochschule exmatrikuliert „von Amts wegen“ – also per Zwang. Außerdem kann die oder der Betroffene den vergleichbaren Studiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) nicht mehr studieren.
Ausnahme: Rücktritt aufgrund Krankheit oder Teilnahme am Semester 1 Plus bzw. am Studienprogramm Mathe². In den letzten beiden Fällen hat man 3 Semester Zeit, um die 30 CP zu erarbeiten.
Die Module des Grundstudiums (1. und 2. Semester) und damit die Bachelor-Vorprüfung muss nach 4 Semestern erfolgreich abgeschlossen sein. Ausnahme: Rücktritt aufgrund Krankheit oder Teilnahme am Semester 1 Plus bzw. am Studienprogramm Mathe². In den letzten beiden Fällen hat man 5 Semester Zeit.
Bis zur Höchststudiendauer sind alle Module erfolgreich abzuleisten. Ist dies nicht der Fall, erlischt der Prüfungsanspruch. Die Hochschule exmatrikuliert „von Amts wegen“ – also per Zwang. Außerdem kann der Betroffene den vergleichbaren Studiengang an einer HAW nicht mehr studieren.
1. Sie loggen sich unter LSF ein und klicken auf "Prüfungsverwaltung".
2. Wählen Sie die gewünschten Prüfungen (PL), Prüfungsvorleistungen (PVL) oder Leistungsnachweis (LN) aus.
3. Bestätigen Sie die Prüfungsanmeldung und drucken Sie sich die Übersicht über die angemeldeten Prüfungen unbedingt aus, bzw. speichern die Übersicht als PDF ab. Dies dient später als Nachweis für die angemeldeten Prüfungen.
Tipp: Durch Auswahl der entsprechenden Prüfung kann mit einem Klick die Anmeldung zur Prüfung erfolgen. Bei einem weiteren Klick auf die gleiche Prüfung melden Sie sich von dieser gleich wieder ab. Angemeldete Prüfungen sind durch das Symbol AN gekennzeichnet.
Wichtig: Nur angemeldete Prüfungen können abgelegt werden!
Nein. Sie können sich nur innerhalb der festgelegten Fristen des Semesters zu den Prüfungen anmelden. Unter Veranstaltungen finden Sie den Zeitraum für die Anmeldung zu Prüfungen.
Wichtig: Nur angemeldete Prüfungen können abgelegt werden!
Gegen eine Gebühr von 24 € können Sie sich beim Prüfungsamt schriftlich zu den Prüfungen nachmelden. Dieser Zeitraum endet ca. 4 Wochen vor den Schriftlichen Prüfungen. Mehr dazu unter Veranstaltungen.
Wichtig: Nur angemeldete Prüfungen können abgelegt werden!
Nein. Sie können sich ausschließlich innerhalb der Anmeldephase von den Prüfungen abmelden. Diese finden Sie auf unserer Homepage unter Veranstaltungen.
Wie kann ich mich abmelden?
Während der Anmeldephase melden Sie sich in LSF eigenständig von den Prüfungen ab. Nach der Anmeldephase müssen Sie sich das Formular (siehe moodle/ Studienorganisation) ausdrucken, ausfüllen und im Prüfungsamt bis zum spätestens genannten Zeitpunkt abgeben.
Wichtig: Nach Ablauf der Abmeldefrist ist die Prüfung verpflichtend! Erscheint man unentschuldigt nicht zur Prüfung, wird im Notenspiegel die Note 5,0 U (d.h. 5,0/unentschuldig) eingetragen.
Melden Sie sich direkt beim Informationszentrum. Kümmern Sie sich rechtzeitig um Ihre Zugangsdaten.
Wenn Prüfungsleistungen (PL), Prüfungsvorleistungen (PVL), Leistungsnachweise (LN), die Sie anmelden möchten, nicht zur Auswahl stehen, wenden Sie sich bitte an das Prüfungs- und Praktikantenamt.
Sie können sich während des Anmeldezeitraums problemlos von Prüfungen abmelden, indem Sie diese Prüfung ein weiteres Mal anklicken. Dies ist über die Online-Funktionen möglich.
Ein Rücktritt von Prüfungen innerhalb dieses Zeitraums (siehe Hochschultermine) ist mit Abgabe des Antrags „Antrag auf Anerkennung eines Rücktritts von einer Prüfung aufgrund von Krankheit außerhalb der Prüfungswochen “ im Prüfungsamt möglich. Diesen Antrag finden Sie unter Moodle im Kurs Studienorganisation.
Bitte gehen Sie wie folgt vor:
Sofern Sie während des Prüfungszeitraums an einer oder mehreren Prüfungen nicht teilnehmen können, müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung eines Rücktritts von einer Prüfung stellen – siehe Moodle im Kurs Studienorganisation. Diesem Antrag kann nur bei nachgewiesenen triftigen Gründen, z.B. Krankheit, Todesfall eines Familienangehörigen, Unfall etc., entsprochen werden. Reichen Sie den Antrag mit entsprechenden Nachweisen oder Attesten, die die medizinische Befundsache beinhalten, schnellstmöglich beim Prüfungsamt der HFT Stuttgart ein.
Diese Anforderungen begründen sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit. Das bedeutet, dass für vergleichbare Prüflingen möglichst gleichmäßige Prüfungsvoraussetzungen zu schaffen und damit gleichmäßige Erfolgsaussichten einzuräumen sind. Ein Prüfling soll gegenüber anderen Prüflingen keine Vorteile durch eine später stattfindende Prüfung haben, wenn ihm diese nicht zusteht.
Wichtig: ein Rücktritt von Prüfungsleistungen muss der Hochschule schriftlich angezeigt und zweifelsfrei erklärt werden.
Begründet wird ein Antrag bei Krankheit mit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der die Prüfungsunfähigkeit festgestellt wurde. Aus dieser Bescheinigung müssen die medizinischen Befundtatsachen hervorgehen (keine Diagnose!), die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Der Zeitraum der Erkrankung sowie das Datum der ärztlichen Untersuchung müssen ersichtlich werden. Das Vorlegen einer Schul- oder Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung ist für eine Anerkennung nicht ausreichend. In Zweifelsfällen kann die Hochschule die Vorlage eines Attestes einer oder eines von der Hochschule benannten Ärztin bzw. Arztes verlangen.
Die Entscheidung, ob ein Prüfling krankheitsbedingt prüfungsunfähig ist, ist nicht Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes. Die ärztliche Beteiligung beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. Das Prüfungsamt bzw. der Prüfungsausschuss entscheidet darüber, ob die nachgewiesenen Gründe es rechtfertigen, dass der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfungsteilnahme entbunden wird.
Der für den Rücktritt geltend gemachte Grund muss unverzüglich, d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“, schriftlich beim Prüfungsamt der HFT Stuttgart angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Akzeptiert wird ihr Attest nur innerhalb einer Woche ab Prüfungsdatum. Bei mehreren Prüfungen gilt das Datum der Prüfungsleistung, die als erstes erbracht werden musste.
Für die Abmeldung muss ein „triftiger Grund“ vorliegen. Dazu zählen z. B. Krankheit, häusliche Pflege eines nahen Angehörigen (z.B. Kind) am Prüfungstag, Unfall, Tod eines nahen Angehörigen im Prüfungszeitraum, kurzfristiger Klinikaufenthalt.
Die Hochschule benötigt dazu immer Nachweise wie z. B.
Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die geschriebenen Prüfungen zu einem festgelegten Termin eingesehen werden.
Die Prüfungseinsicht muss über Moodle beantragt werden. Sie werden rechtzeitig vom Prüfungsamt per E-Mail darüber informiert, ab wann die Anträge gestellt werden können und zu welchem genauen Termin und in welchen Räumen die Prüfungseinsicht stattfindet. Siehe auch Veranstaltungen. Bitte halten Sie bei der Einsicht Ihren Studierendenausweis bereit.
Wenn Sie Unklarheiten feststellen, können Sie sich entsprechende Notizen machen und in einem weiteren Termin mit dem zuständigen Lehrenden ein Gespräch vereinbaren.
Sollten Sie sich zum Zeitpunkt der Prüfungseinsicht im Praxis-, Auslands- oder Urlaubssemester befinden, kann ein gesonderter Termin vereinbart werden bzw. können Sie die Prüfungseinsicht im kommenden Semester beantragen und wahrnehmen.
Studienarbeiten, Referate, Hausarbeiten, Projektarbeiten u. a. können bei dem jeweiligen Lehrenden bzw. den Assistenten des Studiengangs eingesehen werden. Bitte erkundigen Sie sich dort, wie das Verfahren in Ihrem Studiengang abläuft.
Sofern eine Prüfung das zweite Mal nicht bestanden wurde, besteht die Möglichkeit, die Prüfung auf Antrag ein drittes und damit letztes Mal zu schreiben.
So ist der Ablauf:
Die Entscheidungen werden im Wintersemester Ende September und im Sommersemester Mitte bis Ende März getroffen. Über die Entscheidung wird auf dem Postweg informiert.
Wenn kein Antrag gestellt wurde, werden die Studierenden zum Ende des Semesters von Amts wegen exmatrikuliert.
Da das zweimalige Nichtbestehen eines Wahl(pflicht)faches nicht zu einem Ausschluss vom Studium führt, wird darüber kein Bescheid seitens der Hochschule erstellt. Sie können dies also nur eigenständig im LSF einsehen. Sie haben nun zwei Möglichkeiten: