Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt umfassend vor Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf (§ 2 AGG). Sexuelle Belästigung wird dabei als Benachteiligung erfasst (§ 3 AGG, Abs. 4).
Sexuelle Belästigung ist aber trotz des klaren gesetzlichen Verbots im Arbeitsleben immer noch ein ernst zu nehmendes Problem.
„Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung …, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“
Das wichtigste Kriterium für den Tatbestand einer sexuellen Belästigung ist die Unerwünschtheit des Verhaltens auf Seite der betroffenen Person. Sexuelle Belästigung ist eine Annäherung, die nicht auf Gegenseitigkeit beruht und die Würde der betroffenen Person verletzt.
Wenn Sie über eine Situation sprechen möchten, um herauszufinden, was Sie gegen ein von Ihnen als belästigend empfundenes Verhalten tun können, stehen Ihnen an der HFT Stuttgart verschiedene Ansprechpersonen zur Verfügung. Ihre Anliegen werden streng vertraulich behandelt, und wir werden nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin tätig.
Gerne informieren wir Sie bei Bedarf auch über externe Beratungsstellen, falls Ihnen der Schritt dorthin leichter fällt.