Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die keine sog. „Bildungsinländer“ sind, müssen außerdem deutsche Sprachkenntnisse nachweisen, um eine Zulassung bzw. Immatrikulation zu erhalten.
Ausnahme: kein Nachweis der Deutschkenntnisse bei den englischsprachigen Master-Studiengängen. In der Master-Übersichtsliste sehen Sie, welche Studiengänge das betrifft. Diese sind mit einer 2 gekennzeichnet. Für diese benötigen Sie einen Nachweis der Englisch-Kenntnisse. Näheres hierzu im jeweiligen Studiengang.
Anerkannt werden folgende Deutsche Sprachprüfungen:
- Zeugnis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber (DSH-2 oder DSH-3)
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- Test Deutsch als Fremdsprache „TestDaF“ (im Durchschnitt 4,0)
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- Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Stufe II
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- Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber (Feststellungsprüfung Deutsch)
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- Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK und HRK getroffenen Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweis anerkannt wurden
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- Goethe-Zertifikat C2 (seit 01.01.2012)
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- Großes und Kleines Deutsches Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts- (bis 31.12.2011)
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- Deutsche Sprachprüfung II des Sprachen- und Dolmetscherinstituts München
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- Zeugnis über die bestandene Prüfung "telc Deutsch C1 Hochschule"
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- Nachweis über das an einer ausländischen Hochschule abgeschlossenem Germanistik-Studium
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