Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote)
Mit diesem Sonderantrag können Sie Umstände geltend machen, die Sie gehindert haben, eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.
Bei der Vergabe der Studienplätze ist die Durchschnittsnote ein wesentliches Auswahlkriterium. Daher sollen Leistungsbeeinträchtigungen ausgeglichen werden, die Bewerber und Bewerberinnen gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur) eine bessere Durchschnittsnote/Punktzahl zu erreichen. Werden derartige Umstände und ihre Auswirkungen nachgewiesen, wird der Zulassungsantrag mit einer verbesserten Durchschnittsnote/Punktzahl am Vergabeverfahren beteiligt. Hierbei ist zu beachten, dass nicht allein auf die Abiturprüfung selbst, sondern auf Leistung in den Schuljahren der Oberstufe, die zum Erwerb des Abiturs führen, abgestellt wird.
Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Wartezeit)
Mit diesem Sonderantrag können Sie Umstände geltendmachen, die Sie gehindert haben, Ihre Hochschulzugangsberechtigung früher zu erwerben.
Die Wartezeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Erwerbs Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Es können jedoch Umstände vorliegen, die den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben. Bewerberinnen und Bewerber können dann nur weniger Wartezeit vorweisen. In diesem Fall wird bei der Berücksichtigung der Wartezeit ein früherer Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. Die betroffenen Bewerberinnen und Bewerber können dann also an der Auswahl mit einer Wartezeit teilnehmen, die voraussichtlich ohne die Verzögerungen erreicht worden wäre.
Für die Bewertung eines Nachteilsausgleichs (Note und Wartezeit) wird die Richtlinie der Stiftung für Hochschulzulassung "Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge" analog angewandt. Hier finden Sie weitere Informationen und Details.