Macht jemand glaubhaft, dass es wegen einer Behinderung, einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Krankheit nicht möglich ist, Prüfungsleistungen oder Studienleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so kann auf Antrag in Textform mit Glaubhaftmachung durch entsprechende Nachweise vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet werden, die Prüfungsleistung bzw. Studienleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit abzulegen, eine gleichwertige Prüfungsleistung bzw. Studienleistung in einer anderen Form zu erbringen oder unter Zuhilfenahme tauglicher Hilfsmittel die Prüfung abzulegen.